Benutzerordnung

Benutzerordnung der Stadt Annaburg für das Touristenzentrum Prettin

Aufgrund der §§ 4 und 6 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S.498) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 20. März 2014 folgende Benutzerordnung  beschlossen:

§ 1
Grundsatz

  1. Das Touristenzentrum Prettin wird von der Stadt Annaburg als rechtlich unselbstständige Einrichtung betrieben, die nicht in erster Linie der Erzielung eines Gewinns dienen soll.
  2. Im Rahmen der Platzkapazität steht der Campingplatz jedermann offen, sofern er sich unter Beachtung dieser Ordnung, bei gegenseitiger Rücksichtnahme den Hinweisen des Aufsichtspersonals und den Regeln eines friedvollen Zusammenlebens unterordnet.
  3. Das Touristenzentrum dient allein der Freizeit und Erholung. Eine zeitweise mobile Wohnsitznahme auf dem Platz zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ist nicht zulässig.
  4. Stationäre oder mobile Betreiber von Handels- oder Versorgungseinrichtungen auf dem Platz bedürfen einer Erlaubnis. Hierfür ist ein Entgelt nach Maßgabe der Entgeltordnung zu entrichten.
  5. Diese Benutzungsordnung umfasst den Campingplatz mit Sanitäranlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen, den Strandbereich sowie  alle Freizeiteinrichtungen (z.B. Volleyballfeld, Mini-Golfanlage, Tretboote usw.).

 § 2
Benutzung

  1. Die Platzkapazität ist mit 100 Stellplätzen (ca. 200 Personen) festgesetzt, wobei der Anteil des Dauercampings 50 Plätze nicht überschreiten soll.
  2. Das Nutzungsverhältnis entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen und für den Campingbereich durch den Abschluss eines Nutzungsvertrages. Der Benutzer ist verpflichtet, sich vor Inanspruchnahme über die Bedingungen dieser Ordnung und der Entgeltordnung zu informieren, welche Grundlage bzw. Bestandteil des jeweiligen Nutzungsvertrages sind.
  3. Die Stadt Annaburg erhebt für die Inanspruchnahme der Angebote des Touristenzentrums Entgelte auf der Grundlage einer Entgeltordnung. Entgelte entstehen zu Beginn der Inanspruchnahme. Sie werden sofort fällig, wenn nichts anderes vereinbart wird (Dauercamping).

§ 3
Ordnung und Sauberkeit

  1. Parken
    Tagesbesuchern steht als Stellplatz für ihre Fahrzeuge der Parkplatz vor dem Campinggelände zur Verfügung.
    Nutzern mit Nutzungsvertrag kann das Parken im Zusammenhang mit dem zugewiesenen Stellplatz erlaubt werden, sie erhalten einen Schrankenschlüssel gegen Kaution. Ver- und Entsorgungsfahrzeugen ist das Befahren des Geländes im SchrittTempo erlaubt.
  2. Tiere
    Tiere sind beim Platzwart im Rahmen des Abschlusses von Benutzungsverträgen anzumelden, für Hunde gelten die Entgelte gemäß der Entgeltordnung. Beim Ausführen oder besuchsweisen Betreten des Platzgeländes sind Hunde an der Leine zu führen, Verunreinigungen müssen von der Begleitperson sofort entfernt werden. Die Gewässernutzung mit oder durch Tiere ist im Platzbereich grundsätzlich untersagt.
  3. Abfall/Abwasser
    Abfälle sind sortiert, entsprechend den gekennzeichneten und bereitgestellten Entsorgungsbehältern, abzulagern. Die Entsorgung ortsfremden oder gewerblichen Abfalles in den Behältern des Campingplatzes ist untersagt.
    Anfallende Abwässer jeglicher Art (Fäkalien, Spülwasser usw.) sind in der dafür vorgesehenen Entsorgungssäule zu entsorgen. Freiluftduschen sind nicht gestattet.
  4. Sauberkeit
    Stellplatzinhaber haben ihre Plätze stets sauber und aufgeräumt zu halten. Sanitäranlagen sind  nach der Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen. Eltern haften für ihre Kinder.  Jeder Gast, der einen Benutzungsvertrag geschlossen hat, erhält Schlüssel für die kostenlose Nutzung der Sanitäranlagen gegen Kaution. Es ist untersagt, den Schlüssel an Nutzer ohne Nutzungsvertrag weiterzugeben.
  5. Anlagen
    Anlagen und Einrichtungen  sollen von allen pfleglich behandelt werden. Eigenmächtige Veränderungen sowie vorsätzliche und grob fahrlässige Schäden werden dem Verursacher zur Last gelegt.
    Es ist nicht gestattet, Zelte und Wohnwagen mit festen An – und Umbauten zu versehen oder die gemietete Stellfläche mit festen Umzäunungen zu versehen (Holz/Steine). Besonderer Beachtung bedarf der Schutz von städtischen Anpflanzungen.
  6. Dauercamper haben nach Aufgabe ihres Stellplatzes sämtliche Bauten und Anpflanzungen zu entfernen.

§ 4
Ruhezeiten

  1. Von jedem Stellplatzinhaber wird Rücksicht auf seinen Nachbarn erwartet.
  2. Als allgemeine Ruhezeit wird festgelegt:
    täglich  13:00 Uhr  bis  15:00 Uhr
    22:00 Uhr  bis  06:00 Uhr
    In diesen Zeiten soll Musik und Unterhaltung auf Zeltlautstärke beschränkt werden.
  3. Für Gemeinschaftsspiele dürfen auch während der übrigen Tageszeiten die dafür vorgesehenen Flächen genutzt werden. Kinder sollen nie ohne Aufsicht sich selbst überlassen werden.

§ 5
Ordnungsmaßnahmen

  1. Die Ordnungsbefugnis ist den Platzwarten übertragen. Diese sind im Besitz eines Dienstausweises der Stadt Annaburg.
  2. Den Hinweisen und Aufforderungen des Platzwartes ist Folge zu leisten. Bei Nichtbeachtung dieser Benutzungsordnung oder bei Zahlungsverzug ist der Platzwart berechtigt, Besucher und Stellplatznutzer des Platzes zu verweisen und gegebenenfalls Hausverbote auszusprechen.
  3. Sollten Dauercampingstellplätze ohne gültigen Vertrag belegt sein, ist die Stadt nach schriftlicher Aufforderung berechtigt, den Platz auf Kosten des Nutzers zu beräumen.

§ 6
Inkrafttreten

  1. Diese Benutzerordnung tritt mit Wirkung zum 01.04.2014 in Kraft.
  2. Die Campingordnung der Stadt Prettin vom 04.10.1993 tritt  damit außer Kraft.

Annaburg, den 20.03.2014

Schmidt
Bürgermeister

Touristenzentrum

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